AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Fassung für Glasfaser-, Telekommunikations-, Montage- und Materialleistungen | Stand: 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der LUMIQ GmbH, Riesstraße 21/3, 8063 Eggersdorf bei Graz (nachfolgend „LUMIQ“), und ihren Kunden über Lieferungen und Leistungen, insbesondere über Glasfasermontage, Kabel- und Rohrarbeiten, Spleißarbeiten, Messungen, Druckprüfungen, Rohrkalibrierungen, technische Ausarbeitungen, Dokumentationsleistungen, Materiallieferungen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.

1.3 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit demselben Kunden, sofern sie in die jeweilige Geschäftsbeziehung wirksam einbezogen wurden. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung.

1.4 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn LUMIQ ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die widerspruchslose Ausführung eines Auftrags gilt nicht als Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen.

1.5 Individuelle Vereinbarungen, das Angebot von LUMIQ und eine Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in folgender Reihenfolge: individuelle Vereinbarung, Auftragsbestätigung, Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, diese AGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von LUMIQ sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung, durch beiderseitige Vertragsunterzeichnung oder durch Beginn der Leistungsausführung mit Wissen des Kunden zustande.

2.2 Kostenvoranschläge und technische Vorarbeiten sind nur entgeltlich, wenn dies vorab vereinbart oder im Angebot ausgewiesen wurde. In einem Kostenvoranschlag genannte Mengen und Aufwände beruhen auf den bei Erstellung bekannten Umständen.

2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Datenblättern, Präsentationen oder auf der Website sind unverbindliche allgemeine Produkt- und Leistungsbeschreibungen, sofern sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.

2.4 Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Gesetzliche Ansprüche für angeordnete, notwendige oder tatsächlich erbrachte Zusatzleistungen bleiben davon unberührt.

3. Leistungsumfang und technische Grundlagen

3.1 Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung, den Plänen und den ausdrücklich vereinbarten technischen Spezifikationen.

3.2 LUMIQ ist berechtigt, technisch gleichwertige und sachlich gerechtfertigte Änderungen der Ausführung vorzunehmen, sofern dadurch die vereinbarte Funktion, Qualität und Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden und dem Kunden die Änderung zumutbar ist.

3.3 Von LUMIQ geschuldete Prüfungen und Messungen beziehen sich auf den vereinbarten Prüf- oder Messumfang und den Zustand im Zeitpunkt der Durchführung. Nicht ausdrücklich beauftragte Bestandsaufnahmen, Planprüfungen, Netzberechnungen, behördliche Einreichungen oder Prüfungen fremder Vorleistungen sind nicht umfasst.

3.4 Leistungen wie Planung, Demontage, Entsorgung, Transport, Lagerung, Inbetriebnahme, Schulung, Nacht- oder Wochenendarbeit, Verkehrsmaßnahmen oder die Beistellung von Hebezeugen, Gerüsten und Spezialgeräten sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

3.5 LUMIQ darf zur Leistungserbringung fachlich geeignete Subunternehmer einsetzen. LUMIQ bleibt dem Kunden gegenüber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Pläne, Genehmigungen, Zugänge, Ansprechpartner und technischen Unterlagen bereit und sorgt für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

4.2 Der Kunde informiert LUMIQ vor Arbeitsbeginn über Leitungsverläufe, verdeckte Einbauten, Kontaminationen, statische Besonderheiten, Brand- und Sicherheitseinrichtungen, Zutrittsbeschränkungen sowie sonstige Gefahren und projektrelevante Umstände.

4.3 Der Kunde sorgt dafür, dass die Baustelle und die beigestellten Anlagen, Rohre, Kabel, Geräte, Materialien und Vorleistungen rechtzeitig zugänglich, technisch geeignet, mängelfrei und für die vereinbarte Leistung vorbereitet sind. Er stellt die erforderliche Energie, Wasser, Beleuchtung, Zufahrten, Arbeits- und Lagerflächen sowie angemessene Sicherungsmaßnahmen bereit, soweit nicht anders vereinbart.

4.4 Erforderliche behördliche oder privatrechtliche Genehmigungen, Leitungsrechte, Verkehrsfreigaben und Zustimmungen Dritter beschafft der Kunde, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich LUMIQ übertragen wurde.

4.5 Verletzt der Kunde eine Mitwirkungspflicht, verlängern sich Fristen angemessen. Der dadurch verursachte nachweisbare Mehraufwand ist zusätzlich zu vergüten. LUMIQ hat den Kunden auf erkennbare Auswirkungen hinzuweisen und den Mehraufwand angemessen zu begrenzen.

5. Beistellungen und Vorleistungen Dritter

5.1 Für vom Kunden oder von Dritten beigestellte Materialien, Geräte, Pläne, Daten und Vorleistungen übernimmt LUMIQ keine Gewähr für deren Beschaffenheit, Eignung oder Mangelfreiheit. LUMIQ trifft jedoch die gesetzliche Warnpflicht hinsichtlich erkennbarer Untauglichkeit oder unrichtiger Anweisungen.

5.2 Werden Mängel oder eine fehlende Eignung erst während der Ausführung erkennbar, darf LUMIQ die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen. Notwendige Zusatzleistungen werden nach vorheriger Information des Kunden nach den vereinbarten, sonst nach angemessenen Preisen verrechnet.

6. Preise und Zusatzleistungen

6.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Nebenkosten, insbesondere für Verpackung, Transport, Maut, Nächtigung, Entsorgung, behördliche Gebühren, Prüfzeugnisse und besondere Baustelleneinrichtungen, werden nur verrechnet, soweit dies vereinbart oder nach den Umständen des Auftrags erkennbar erforderlich ist.

6.2 Pauschalpreise gelten nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Einheitspreise werden nach den tatsächlich ausgeführten Mengen, Regieleistungen nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand abgerechnet.

6.3 Leistungen, die im vereinbarten Umfang nicht enthalten sind und vom Kunden angeordnet, nachträglich gewünscht oder aufgrund nicht von LUMIQ zu vertretender Umstände erforderlich werden, sind zusätzlich zu vergüten. LUMIQ informiert den Kunden nach Möglichkeit vor Ausführung über die voraussichtlichen Mehrkosten.

6.4 Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung bei einer vereinbarten Ausführungsdauer von mehr als drei Monaten wesentliche, nicht von LUMIQ beeinflussbare Kostenfaktoren, insbesondere kollektivvertragliche Lohnkosten, gesetzliche Abgaben, Material-, Energie- oder Transportkosten, kann jede Partei eine angemessene Anpassung des noch nicht ausgeführten Leistungsteils verlangen. Die Anpassung ist auf Verlangen nachvollziehbar darzustellen. Fixpreise bleiben für den ausdrücklich vereinbarten Fixpreiszeitraum unverändert.

7. Zahlung

7.1 Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder in der Rechnung ausgewiesenen Frist ohne Abzug fällig. Fehlt eine solche Angabe, beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage ab Zugang der Rechnung.

7.2 LUMIQ ist bei in sich abgeschlossenen oder gesondert nutzbaren Leistungsteilen sowie bei länger dauernden Projekten berechtigt, angemessene Teil- oder Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt zu legen.

7.3 Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde und sämtliche fälligen Rechnungen innerhalb der jeweiligen Skontofrist vollständig bezahlt werden.

7.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. LUMIQ kann außerdem die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie darüber hinausgehende notwendige und angemessene Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.

7.5 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit darf LUMIQ nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfrist weitere Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis aussetzen und für noch ausstehende Leistungen angemessene Sicherheiten oder Vorauszahlung verlangen. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

8. Leistungsfristen und Behinderungen

8.1 Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fristen beginnen erst, wenn alle vom Kunden zu schaffenden Voraussetzungen vorliegen und vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet wurden.

8.2 Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt und bei Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von LUMIQ, insbesondere Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, Streik, Krieg, Epidemie, erheblichen Lieferkettenstörungen, Ausfall kritischer Infrastruktur oder nicht von LUMIQ verursachten Verzögerungen anderer Projektbeteiligter. LUMIQ informiert den Kunden ohne unnötigen Aufschub über wesentliche Verzögerungen.

8.3 Dauert eine Behinderung länger als 60 Tage und ist ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jede Partei den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags in Textform beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und nachweislich unvermeidbare projektbezogene Kosten sind zu vergüten.

8.4 Gerät LUMIQ in Verzug, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachfrist ist entbehrlich, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

9. Abnahme und Dokumentation

9.1 Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach der Art der Leistung üblich ist, zeigt LUMIQ die Fertigstellung an. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb angemessener Frist und erklärt die Abnahme oder nennt konkrete wesentliche Mängel.

9.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Sie sind in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten und innerhalb angemessener Frist zu beheben.

9.3 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie bestimmungsgemäß in Betrieb nimmt oder nutzt und nicht innerhalb von zehn Werktagen ab Fertigstellungsanzeige konkrete wesentliche Mängel in Textform mitteilt, obwohl LUMIQ ihn mit der Fertigstellungsanzeige auf diese Folge hingewiesen hat.

9.4 Messprotokolle, Pläne und sonstige Dokumentationen gelten mit Übergabe als erbracht. Offensichtliche Unstimmigkeiten sind LUMIQ innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.

10. Lieferung, Gefahr und Eigentumsvorbehalt

10.1 Bei Warenlieferungen geht die Gefahr mit Übergabe an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Frachtführer über. Übernimmt LUMIQ zusätzlich die Montage, geht die Gefahr für das von LUMIQ geschuldete Gesamtwerk mit Abnahme oder Übergabe des montierten Werks über.

10.2 Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von LUMIQ. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb verwenden oder weiterveräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet.

10.3 Bei Pfändung, Insolvenz oder sonstigem Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware informiert der Kunde LUMIQ unverzüglich und weist den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hin.

11. Gewährleistung und Mängelrüge

11.1 Der Kunde untersucht Lieferungen und Leistungen nach Übergabe beziehungsweise Abnahme innerhalb angemessener Frist und rügt erkennbare Mängel unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung. Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 UGB.

11.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Übergabe oder Abnahme. Für verborgene Mängel beginnt die Rügepflicht mit ihrer Entdeckung. Zwingende gesetzliche Sonderregelungen bleiben unberührt.

11.3 Bei berechtigter Mängelrüge kann LUMIQ zunächst nach eigener Wahl Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist vornehmen. Schlägt die Verbesserung fehl, ist sie unmöglich oder unzumutbar oder wird sie nicht fristgerecht vorgenommen, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Gewährleistungsbehelfe zu.

11.4 Der Kunde ermöglicht LUMIQ die Untersuchung und Verbesserung und stellt den betroffenen Leistungsgegenstand beziehungsweise den Arbeitsbereich zugänglich bereit. Unberechtigte Mängelprüfungen werden nur verrechnet, wenn der Kunde erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass kein von LUMIQ zu vertretender Mangel vorliegt.

11.5 Keine Gewähr besteht für Mängel, die auf gewöhnlicher Abnutzung, ungeeigneten Beistellungen, fehlerhaften Vorleistungen Dritter, unrichtigen Angaben des Kunden, nicht bestimmungsgemäßer Nutzung, unterlassener Wartung oder Eingriffen nicht autorisierter Dritter beruhen, soweit diese Umstände für den Mangel ursächlich sind.

12. Haftung

12.1 LUMIQ haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet LUMIQ nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.

12.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Einzelauftrags begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt die Nettovergütung der letzten zwölf Monate vor dem Schadensereignis als Höchstbetrag.

12.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Personenschäden, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus ausdrücklich übernommenen Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.

12.4 LUMIQ haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Kunden, ungeeignete Beistellungen, nicht offengelegte Leitungen oder Gefahren, Weisungen des Kunden trotz ordnungsgemäßer Warnung oder durch Leistungen Dritter verursacht wurden.

12.5 Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung und Datensicherung. Soweit Arbeiten an aktiven Netzen, Anlagen oder IT-Systemen erfolgen, sorgt der Kunde vor Arbeitsbeginn für aktuelle und überprüfte Sicherungen, sofern LUMIQ nicht ausdrücklich mit deren Erstellung beauftragt wurde.

13. Geistiges Eigentum und Unterlagen

13.1 Pläne, Skizzen, Berechnungen, Messkonzepte, Leistungsverzeichnisse, Vorlagen und sonstige Unterlagen von LUMIQ bleiben geistiges Eigentum von LUMIQ. Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.

13.2 Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung von LUMIQ, soweit sie nicht für Betrieb, Wartung, Prüfung, Ausschreibung oder Durchführung des konkreten Projekts erforderlich ist.

13.3 Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Unterlagen, Daten und Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder von LUMIQ vertragsgemäß verwendet werden dürfen.

14. Vertraulichkeit

14.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Dies gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt wurden.

14.2 Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen an Beschäftigte, Berater und Subunternehmer weitergeben, soweit diese die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

15. Datenschutz und Bonitätsprüfung

15.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsbeziehung jeweils nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch LUMIQ enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung.

15.2 Soweit LUMIQ personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.

15.3 LUMIQ kann, soweit dies im Einzelfall erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, vor Abschluss eines Vertrags oder bei konkreten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko Bonitätsinformationen bei einer befugten Wirtschaftsauskunftei einholen. Der Kunde wird darüber nach Maßgabe der gesetzlichen Informationspflichten gesondert informiert. Eine automatisierte Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung erfolgt nicht, sofern nicht ausdrücklich anders mitgeteilt.

16. Aufrechnung und Zurückbehaltung

16.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, von LUMIQ anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Gegenforderungen, die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von LUMIQ stehen.

16.2 Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

17. Beendigung aus wichtigem Grund

17.1 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Beendigung eines Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist zuvor grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.

17.2 Ein wichtiger Grund für LUMIQ liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist eine wesentliche Mitwirkungspflicht nicht erfüllt oder mit einer fälligen Zahlung erheblich in Verzug bleibt und dadurch die weitere Vertragserfüllung unzumutbar wird.

17.3 Im Fall einer berechtigten vorzeitigen Beendigung sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie nachweislich unvermeidbare, projektbezogene Verpflichtungen und Rückabwicklungskosten angemessen zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

18.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird für Unternehmer die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von LUMIQ vereinbart. LUMIQ darf Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend machen.

18.3 Änderungen der Firma, Anschrift, Rechtsform oder sonstiger für die Vertragsabwicklung wesentlicher Kontaktdaten teilt jede Partei der anderen ohne unnötigen Aufschub mit.

18.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel wird damit nicht vereinbart.

LUMIQ GmbH

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